12.01.2026
Glatte Straßen, zugeschneite Wege, Ausfälle bei Bus und Bahn – ein Wintereinbruch wie aktuell angekündigt bedeutet oft Chaos im Berufsverkehr. Was müssen Arbeitnehmende beachten, wenn sie deshalb zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen können?
Wegerisiko liegt bei Beschäftigten
Das wichtigste zuerst: Egal wie die Wetterlage ist: Arbeitnehmer müssen trotz Glatteis, starker Schneefälle oder Minusgrade versuchen einen Weg zur Arbeit zu finden. Denn das sogenannte Wegerisiko tragen die Beschäftigten.
Falls Schnee und Frost schon Tage vorher angekündigt sind und mit Verspätungen zu rechnen ist, müssen Beschäftigte früher aufstehen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen.
Genauso sieht es mit den Verkehrsmitteln aus. Wenn beispielsweise auf allen Straßen Stau wegen Schneechaos oder Glätte herrscht, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Auto stehen lassen und sich auf den Weg zu Bahn oder Bus machen.
Arbeitsausfall unverzüglich mitteilen
Tritt jedoch der Fall ein, dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz wirklich nicht erreichen können, weil Bahnen und Busse ausfallen und die Straßen nicht befahrbar sind, gibt es keinen Grund zur Besorgnis: Das Nichterreichen des Arbeitsplatzes ist in solchen Ausnahmefällen kein Grund für eine Abmahnung oder Kündigung. Wichtig ist nur, dem Arbeitgeber den Arbeitsausfall unverzüglich mitzuteilen, damit dieser besser planen und sich auf weniger Mitarbeitende einstellen kann.
Absprachen mit dem Arbeitgeber
Wer wegen der Wetterlage tatsächlich nicht arbeiten kann, sollte sich mit dem Arbeitgeber absprechen. Vielleicht gibt es die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, einen Urlaubs- oder Gleittag zu nehmen oder sich für den Tag freistellen zu lassen.
Normalerweise bezahlt das Unternehmen diesen Fehltag nicht, sondern zieht ihn vom Monatslohn ab. Bei Verspätungen müssen Arbeitnehmende die Arbeitszeit nachholen oder eine Kürzung des Lohnes akzeptieren. Ob die fehlende Zeit nachgearbeitet werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab: vom Arbeitsvertrag, den betrieblichen Umstände und von der Frage, ob die Nacharbeit überhaupt möglich und auch zumutbar ist.
Anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmer trotz Schnee und Eisglätte zur Arbeit erscheinen, aber diese wegen des Wetters nicht ausüben können – beispielsweise Bahnfahrer oder Mitarbeiter der Müllabfuhr. Sie haben trotzdem Anspruch auf ihren Lohn. Diese Möglichkeit fällt unter das so genannte Betriebsrisiko, das auf der Seite des Arbeitgebers liegt.
Wegeunfall ist versichert
Wer trägt die Kosten, wenn Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit verunglücken – beispielsweise auf Glatteis ausrutschen? Passiert der Unfall auf dem Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung, ist es ein „Wegeunfall“ und somit über die Berufsgenossenschaft und Unfallkassen versichert. Auch bei witterungsbedingten Unfällen wie bei Glatteis sind Beschäftigte abgesichert, egal ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Auto unterwegs sind.
Aber: Der Versicherungsschutz umfasst grundsätzlich nur den direkten Weg von und zur Arbeit. Für Schnee und Glatteis sind unter Umständen auch Umwege akzeptabel, wenn der normale Weg zu Arbeit nicht passierbar oder gefährlich ist. Sachschäden werden allerdings nicht ersetzt, weil die Benutzung eines Autos für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, das auf jeden Menschen zutrifft.
Gut zu wissen
Die Arbeitnehmerkammer bietet für Beschäftigte in Bremen und Bremerhaven eine kostenlose Arbeitsrechtsberatung an:
Montags bis donnerstags von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 12 Uhr unter den Telefonnummern 0421/36301-11 (Bremen) und 0471/92235-11 (Bremerhaven)
Quelle: Arbeitnehmerkammer Bremen, Pressemitteilung, 08.01.2026
